39.5.2.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur als letztes Mittel gerechtfertigt.

