39.5.2.Nr.31
§ 105 Abs. 3 Z 2 und 3c ArbVG
Pkt. 65.9 KV Bord
1. Ist nach dem KV-Bord eine örtliche Versetzung nur im Einvernehmen möglich, ist der Arbeitgeber nicht deshalb verpflichtet, für Piloten M3-Positionen ohne den Zusatz “Dienstort Wien„ auszuschreiben, wenn die Schließungen der Bundesländer-Homebases unmittelbar bevorstanden.

