39.5.2.Nr.28
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Die Kündigung ist nur dann betrieblich gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betroffenen Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber auch durch keine andere soziale Maßnahme die Erhaltung des Arbeitsplatzes zuzumuten ist.

