39.5.2.Nr.27
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit b ArbVG
1. Bei Vorliegen objektiver betriebsbedingter Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist.
39.5.2.Nr.27
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit b ArbVG
1. Bei Vorliegen objektiver betriebsbedingter Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist.
