39.5.2.Nr.25
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände des Arbeitnehmers herangezogen werden.
39.5.2.Nr.25
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände des Arbeitnehmers herangezogen werden.
