39.5.2.Nr.22
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. b ArbVG
1. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe wie Rationalisierungs- bzw. Einsparungsmaßnahmen ist zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist, da die objektiv betriebsbedingte Kündigung nur als letztes Mittel gerechtfertigt ist.

