39.5.2.Nr.21
§ 252 Abs. 3 lit. b Tir LAO 2000
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Eine verpönte „Austauschkündigung“ liegt nicht vor, wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer eine Tätigkeit verrichtet, die der gekündigte Arbeitnehmer jedenfalls mangels Ausbildung gar nicht übernehmen hätte können.

