39.5.2.Nr.20
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der Beurteilung der Betriebsbedingtheit der Kündigung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist.
39.5.2.Nr.20
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes ist im Rahmen der Beurteilung der Betriebsbedingtheit der Kündigung zu überprüfen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist.
