39.5.2.Nr.19
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Ein im Zuge der Gespräche bzw. Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung eines infolge Umstrukturierung unmittelbar von Kündigung bedrohten Dienstverhältnisses arbeitgeberseitig unterbreitetes Alternativanbot, auf einer niedrigeren Hierarchiestufe weiterzuarbeiten, ist wie eine Änderungskündigung zu beurteilen.

