39.5.2.Nr.18
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei der Prüfung der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers ist nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, sondern auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach Ende der Kündigungszeit, weil die Kündigung erst dann ihre Wirkung entfaltet.

