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Auf welchen Zeitpunkt ist abzustellen? - OGH 29.4.2014, 9 ObA 24/14s

43. LfgOktober 2014

39.5.2.Nr.18

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Bei der Prüfung der sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers ist nicht auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen, sondern auf die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach Ende der Kündigungszeit, weil die Kündigung erst dann ihre Wirkung entfaltet.

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