39.5.2.Nr.15
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Bei einem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes und wesentlicher Interessenbeeinträchtigung verpflichtet die soziale Gestaltungspflicht den Arbeitgeber dazu, noch vorhandene einschlägige Stellen im Betrieb dem zu kündigenden Arbeitnehmer anzubieten.

