39.5.2.Nr.14
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Eine soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht nach der Judikatur im Wesentlichen in jenen Fällen, in denen eine Kündigung aus Rationalisierungsgründen erfolgte und zu prüfen ist, ob nicht statt des weggefallenen Arbeitsplatzes andere offene Stellen im Betrieb anzubieten sind.

