39.5.2.Nr.16
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
§ 1157 ABGB
§ 1295 ABGB
§ 12 Abs. 7 GlBG
§ 15 Abs. 1a GlBG
1. Die rechtliche Konsequenz eines Verstoßes gegen die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers besteht aufgrund der besonderen gesetzlichen Anordnungen in der Anfechtbarkeit der Kündigung mit der Wirkung, dass die Auflösungserklärung durch gerichtliche Rechtsgestaltung ex tunc für unwirksam erklärt wird.

