39.5.2.Nr.8
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Wurde ohne objektive Anhaltspunkte für die Verpflichtung zum Anbot einer höheren Position (Bibliotheksleiterin) dennoch die Möglichkeit eingeräumt, den Nachweis anzutreten, dass sie im Zusammenhang mit einer zumutbaren Ein- und Umschulung doch die erforderliche Eignung besitzt und nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine zumindest durchschnittliche Arbeitsleistung zu prognostizieren ist, kann sie keine besonders umfangreiche Ein- und Umschulung erwarten, wenn sich das Gewicht der Interessenbeeinträchtigung durch langjährige freiberufliche Tätigkeit und doch erst relativ kurze Betriebszugehörigkeit relativiert.

