39.5.2.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit.b ArbVG
1. Zwar handelt es sich bei Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens, kann aber der Arbeitnehmer anderweitig verwendet werden, ist die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt.
39.5.2.Nr.9
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit.b ArbVG
1. Zwar handelt es sich bei Rationalisierungsmaßnahmen um Fragen des wirtschaftlichen Ermessens, kann aber der Arbeitnehmer anderweitig verwendet werden, ist die Kündigung grundsätzlich nicht betriebsbedingt.
