39.5.2.Nr.7
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist, stellt, soweit sie unter Heranziehung der vom OGH in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze erfolgt, schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs. 1 ZPO dar.

