39.5.2.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes der „betrieblichen Erfordernisse“ wesentlich sind.
39.5.2.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Der Arbeitgeber hat alle Umstände zu behaupten und zu beweisen, die für die Annahme des Ausnahmetatbestandes der „betrieblichen Erfordernisse“ wesentlich sind.
