39.5.2.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Aus betrieblichen Gründen ist die Kündigung nur gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb für den Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und der Arbeitgeber auch durch keine anderen sozialen Maßnahmen den Arbeitsplatz erhalten kann, die Kündigung also „erforderlich“ ist.

