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Versuchsweiser besserer Arbeitsplatz nach Wegfall des bisherigen - OGH 10.4.2003, 8 ObA 204/02m

10. LfgOktober 2003

39.5.2.Nr.5

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Aus betrieblichen Gründen ist die Kündigung nur gerechtfertigt, wenn im gesamten Betrieb für den Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und der Arbeitgeber auch durch keine anderen sozialen Maßnahmen den Arbeitsplatz erhalten kann, die Kündigung also „erforderlich“ ist.

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