39.5.2.Nr.4
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, ist bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird.

