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Fehlende Eignung für andere vorhandene Stellen - OGH 4.7.2002, 8 ObA 1/02h

7. LfgNovember 2002

39.5.2.Nr.4

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Beeinträchtigt die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers, ist bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe zu fragen, ob der Arbeitgeber seiner sozialen Gestaltungspflicht nachgekommen ist; die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird.

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