39.5.2.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Sind wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist die Kündigung nur dann nicht sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes erbringt, etwa den der betriebsbedingten Kündigung nach § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG, und hiebei seine soziale Gestaltungspflicht, bei welcher es um die Besetzung einschlägiger vorhandener Stellen geht, erfüllt hat.

