39.5.2.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 (lit.b) ArbVG
1. Ist eine Minderung des (im Anlassfall S 52.000,- monatlich betragenden) Fixums um 23 % unzumutbar und unterbreitet der Arbeitnehmer dem unter Rationalisierungsnotwendigkeit stehenden Arbeitgeber mit einer Minderung seines Fixums um rund 13,6 % auf S 45.000,- ein akzeptables Gegenoffert, das auch seine Bereitschaft, bei der Verminderung der Personalkosten beizutragen, unter Beweis stellt, kann in einer Austauschkündigung eines langjährigen teureren Arbeitnehmers durch einen jüngeren, erheblich billigeren Arbeitnehmer bereits eine Verletzung der sozialen Gestaltungspflicht liegen.

