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Betriebsbedingte Kündigungsgründe - Soziale Gestaltungspflicht, Änderungsbereitschaft des Arbeitnehmers - OGH 12.1.2000, 9 ObA 289/99m

1. LfgNovember 2000

39.5.2.Nr.1

§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG

1. Den Arbeitgeber trifft durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht, wohl aber eine soziale Gestaltungspflicht mit dem Inhalt, trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle (zumutbaren) Möglichkeiten auszuschöpfen, die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

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