39.5.2.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Den Arbeitgeber trifft durch § 105 ArbVG keine wirtschaftliche, insbesondere produktionstechnische Gestaltungspflicht, wohl aber eine soziale Gestaltungspflicht mit dem Inhalt, trotz der Rationalisierungsmaßnahmen alle (zumutbaren) Möglichkeiten auszuschöpfen, die bisherigen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen.

