39.5.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH sind Rationalisierungsmaßnahmen als „betriebliche Erfordernisse“ anzusehen, die einer Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers entgegenstehen können; Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten.

