39.4.3.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände des Arbeitnehmers herangezogen werden.
39.4.3.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Als personenbezogene Kündigungsgründe können auch Krankenstände des Arbeitnehmers herangezogen werden.
