39.4.3.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 Satz 5 ArbVG
1. Der Gesetzgeber hat in § 105 Abs. 3 ArbVG den Interessen älterer, länger im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer dann, wenn sie eine Interessenbeeinträchtigung nachweisen können, einen besonderen Schutz eingeräumt.

