39.4.2.Nr.12
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Sind zwar die Interessen des Arbeitnehmers durch die Kündigung wesentlich beeinträchtigt, ist die Kündigung aber durch die festgestellten, die betrieblichen Interessen beeinträchtigenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers begründet, liegt Sozialwidrigkeit nicht vor, wenn die Interessensabwägung ergibt, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewichtiger ist.

