39.4.2.Nr.11
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
§ 914 ABGB
§ 113 UG 2002
1. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und ebenso Universitäten sind gehalten, einen Auflösungs- bzw. Kündigungsgrund - im Anlassfall unhaltbares Führungsverhalten einer Abteilungsleiterin - unverzüglich geltend zu machen.

