39.4.2.Nr.10
§ 96 Abs. 1 Z 1 ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Bei wesentlicher Interessenbeeinträchtigung müssen die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände bei objektiver Betrachtung einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.

