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Gröbliche Pflichtverletzung? Primararzt während Nacht-Rufbereitschaft - OGH 4.8.2009, 9 ObA 53/08x

29. LfgFebruar 2010

39.4.2.Nr.9

§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG
§ 116 Abs. 2 Z 1 und 6 Salzburger G-VBG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
§ 49 Abs. 2 ÄrzteG

1. Beim Kündigungsgrund gröblicher Verletzung der Dienstpflicht muss das inkriminierte Verhalten zwar nicht die Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung bewirken, aber doch - auch bei Bediensteten in leitender Stellung - gravierend sein und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

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