39.4.2.Nr.9
§ 32 Abs. 2 Z 1 VBG
§ 116 Abs. 2 Z 1 und 6 Salzburger G-VBG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
§ 49 Abs. 2 ÄrzteG
1. Beim Kündigungsgrund gröblicher Verletzung der Dienstpflicht muss das inkriminierte Verhalten zwar nicht die Unzumutbarkeit weiterer Beschäftigung bewirken, aber doch - auch bei Bediensteten in leitender Stellung - gravierend sein und über bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten hinausgehen.

