39.4.2.Nr.7
§ 105 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Die Eventualkündigung ist regelmäßig eine zulässige Reaktion des Arbeitgebers auf das Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit der ersten Kündigung.
39.4.2.Nr.7
§ 105 Abs. 1, 2 und 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Die Eventualkündigung ist regelmäßig eine zulässige Reaktion des Arbeitgebers auf das Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit der ersten Kündigung.
