39.4.2.Nr.6
§ 130 Abs. 2 Z 1 und 6 Stmk L-DBR
§ 32 Abs. 2 Z 1 und Z 6 VBG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Während für die Entlassung eines Vertragsbediensteten die Weiterbeschäftigung schlechthin unzumutbar sein muss, ist dies bei der Kündigung nicht erforderlich.

