39.4.1.Nr.37
§ 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO 1995
§ 8 Abs. 6 lit. a BEinstG
§ 37 Abs. 2 und 3 Wr. PVG
Art. 2 Abs. 2 lit. b RL 2000/78/EG
1. Der Kündigungsgrund Dienstunfähigkeit ist auch dann verwirklicht, wenn der Dienstnehmer zwar grundsätzlich für seine Arbeit körperlich geeignet ist, aber Krankenstände den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern.

