39.4.2.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Aus einem mangels unverzüglicher Beendigung untergegangenen Entlassungsrecht kann der Arbeitgeber auch nicht andere, für den Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolgen ableiten.
39.4.2.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Aus einem mangels unverzüglicher Beendigung untergegangenen Entlassungsrecht kann der Arbeitgeber auch nicht andere, für den Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolgen ableiten.
