39.4.1.Nr.35
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. a Z. 2 lit. a ArbVG
§ 105 Abs. 3 Z 1 lit. i, Z. 2 lit. a ArbVG
1. Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründe, die der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der Kündigung geltend machen kann, müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen oder gar das Gewicht eines Entlassungsgrundes erreichen.

