39.4.1.Nr.34
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Lange Krankenstände können wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft und des auch vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden.
39.4.1.Nr.34
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Lange Krankenstände können wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft und des auch vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden.
