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langer Krankenstand Künftige Verhältnisse und Anbot Ersatzarbeitsplatz? - OGH 23.2.2023, 8 ObA 87/22k

69. LfgJuni 2023

39.4.1.Nr.34

§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG

1. Lange Krankenstände können wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft und des auch vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden.

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