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Qualitativ unbefriedigende Arbeitsergebnisse und Kompetenzmängel; Unverzüglichkeit des Ausspruchs? - OGH 30.3.2022, 8 ObA 20/22g

67. LfgOktober 2022

39.4.1.Nr.31

§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG

1. Eine Verfristung liegt noch nicht darin, dass die qualitativ unbefriedigenden Arbeitsergebnisse bereits längere Zeit vor dem Kündigungsausspruch bekannt und geduldet waren.

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