39.4.1.Nr.31
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Eine Verfristung liegt noch nicht darin, dass die qualitativ unbefriedigenden Arbeitsergebnisse bereits längere Zeit vor dem Kündigungsausspruch bekannt und geduldet waren.
39.4.1.Nr.31
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
1. Eine Verfristung liegt noch nicht darin, dass die qualitativ unbefriedigenden Arbeitsergebnisse bereits längere Zeit vor dem Kündigungsausspruch bekannt und geduldet waren.
