39.4.1.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung wegen überhöhter Krankenstände aus, muss er eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen.
39.4.1.Nr.30
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung wegen überhöhter Krankenstände aus, muss er eine Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers anstellen.
