39.4.1.Nr.29
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. In einem sensiblen Bereich wie der Luftfahrt ist es dem Arbeitgeber im Rahmen des unternehmerischen Gestaltungsrechts erlaubt, höhere Sicherheitsstandards als behördlich für die Flugfähigkeit vorgeschrieben einzuführen und alle davon umfassten Dienstnehmer diesen erhöhten einheitlichen Qualitätsstandards zu unterwerfen.

