39.4.1.Nr.28
§ 42 Abs. 2 Z 2 VBO 1995
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Der Kündigungsgrund der gesundheitlichen Ungeeignetheit für die Erfüllung der Dienstpflichten wird auch verwirklicht, wenn der Bedienstete dafür zwar grundsätzlich körperlich geeignet ist, aber Krankenstände den Bediensteten laufend in einem weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern.

