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Einmaliger Reinigungsmangel? Interessenabwägung? - OGH 27.9.2016, 8 ObA 44/16b

50. LfgFebruar 2017

39.4.1.Nr.23

§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
§ 18 Abs. 7 HausbG

1. Sind durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

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