39.4.1.Nr.23
§ 105 Abs. 3 Z. 2 lit. a ArbVG
§ 18 Abs. 7 HausbG
1. Sind durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, kann der Arbeitgeber den Nachweis erbringen, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.

