39.4.1.Nr.8
§ 73 Abs. 2 lit. b Tiroler L-VBG
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Setzt sich das Gericht mit dem Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Verwendbarkeit im Betrieb ausführlich auseinander und bejaht es auf dieser Grundlage in vertretbarer Weise den Kündigungsgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung und das Fehlen einer entsprechenden Verwendung, ist dies als bloße Einzelfallfrage vom OGH nicht zu beanstanden.

