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Fehlende körperliche und geistige Eignung - OGH 16.12.2005, 9 ObA 64/05k

18. LfgJuni 2006

39.4.1.Nr.4

§ 1157 ABGB
§ 25 Abs. 2 Post-DO (Post-KollV)
§ 48 Abs. 2 lit. b Post-DO (Post-KollV)

1. Die Kollektivvertragsformulierung „geistig und körperlich ungeeignet“ ist im Sinn von „für eine entsprechende Verwendung geistig oder körperlich ungeeignet“ auszulegen, auch wenn dies nicht exakt dem Wortlaut entspricht.

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