39.4.1.Nr.4
§ 1157 ABGB
§ 25 Abs. 2 Post-DO (Post-KollV)
§ 48 Abs. 2 lit. b Post-DO (Post-KollV)
1. Die Kollektivvertragsformulierung „geistig und körperlich ungeeignet“ ist im Sinn von „für eine entsprechende Verwendung geistig oder körperlich ungeeignet“ auszulegen, auch wenn dies nicht exakt dem Wortlaut entspricht.

