39.4.1.Nr.3
§ 42 Abs. 2 Z 2 Wr. VBO
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Hatte ein vertragsbediensteter Straßenbahnfahrer bzw. Bürohelfer 1994 3 Krankenstände mit insgesamt 77 Tagen, 1995 4 Krankenstände mit insgesamt 47 Tagen, 1996 11 Krankenstände mit insgesamt 156 Tagen, 1997 12 Krankenstände mit insgesamt 107 Tagen und schließlich 1998 zunächst bis zum 5.5.1998 74 Tage bzw. ab diesem Zeitpunkt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses per 30.11.1998 einen andauernden Krankenstand von 210 Tagen, rechtfertigen die aus der steigenden Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass die Krankenstände durch einen langen Zeitraum mehr oder weniger regelmäßig aufgetreten sind, die Kündigung.

