39.4.1.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 lit. a ArbVG
1. Wenngleich mit 48 Werktagen in 1 ¼ Jahren überdurchschnittliche Absenzen für den Arbeitgeber belastend sind und darin ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt, erreicht er für sich allein nicht jenes Gewicht, das erforderlich ist, um bei der notwendigen Interessenabwägung eine doch erhebliche Interessenbeeinträchtigung aufzuwiegen und den Ausschlag zugunsten des Arbeitgebers zu geben.

