39.3.4.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend.
39.3.4.Nr.6
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog Konkretisierungszeitpunkt) maßgebend.
