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Prognose und Entwicklungen am Arbeitsmarkt Corona-Pandemie unvorhersehbares Ereignis - hier Eintritt erst fast 2 1/4 Jahre nach Ende des Arbeitsverhältnisses - OGH 31.8.2022, 9 ObA 81/22k

68. LfgFebruar 2023

39.3.4.Nr.5

§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG

1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist idR maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig.

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