39.3.4.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist idR maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig.
39.3.4.Nr.5
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Die Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist idR maßgeblich von den Arbeitsmarktchancen des gekündigten Arbeitnehmers abhängig.
