39.3.4.Nr.3
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
§ 406 ZPO
1. Ein Stellenanbot (hier des Arbeitgebers), das erst ein Jahr nach der Kündigung im Anfechtungsverfahren erklärt wird, ist bei der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung nicht zu berücksichtigen, wenn nach objektiven Kriterien zum Kündigungszeitpunkt nicht anzunehmen war, dass in absehbarer Zeit (zumindest eineinhalb Jahre nach Kündigung) eine auch nur halbwegs gleichwertige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelingen wird.

