39.3.4.Nr.2
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist bei der zunächst vorweg zu prüfenden, vom Arbeitnehmer zu behauptenden und zu beweisenden wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers zu erstellen.

