39.3.4.Nr.1
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Da bei Prüfung der Sozialwidrigkeit und der anzustellenden Prognose die soziale Lage des Arbeitnehmers nach der Kündigung heranzuziehen ist, schließt eine vor der Kündigung durch den Dienstgeber angebotene Arbeitsstelle bei einem anderen Dienstgeber eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht aus.

