39.3.2.Nr.37
§ 105 Abs. 3 Z. 2 ArbVG
1. Die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit bedarf zum Erfolg primär des Nachweises, dass dadurch wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, wofür dieser behauptungs- und beweispflichtig ist.

